Immer häufiger findet sich die Abkürzung c/o auf Geschäftsbriefen. Was bedeutet diese Form der Adressierung? Wer darf diese Post öffnen? Wir haben für Sie recherchiert: Im Regelfall darf ein Unternehmen eingehende Post öffnen.
c/o steht für “care of”
c/o ist die Abkürzung für den englischen Ausdruck “care of”. Vielleicht kennen Sie das Kürzel schon aus dem Bereich der privaten Korrespondenz, wenn es “wohnhaft bei” ausdrückt und einen Untermieter anzeigt. Im geschäftlichen Bereich wird es manchmal benutzt, um einen Brief zu kennzeichnen, der einen Mitarbeiter in einem Unternehmen erreichen soll:
Günter Groß
c/o Klein KG
Wenn die Adresse andersherum geschrieben wäre, ergäbe sich eine andere Ausgangssituation:
Klein KG
c/o Günter Groß
würde bedeuten, dass die Firma Klein KG ihren Sitz in der Wohnung von Herrn Günter Groß hätte – das kann bei Existenzgründern oder Freiberuflern, die von zu Hause arbeiten, durchaus einmal der Fall sein.
Ist ein Vertraulichkeitsvermerk vorhanden?
Doch zurück zur Frage, wer welche Post öffnen darf. Laut einem Urteil des Landesarbeitsgerichts Hamm aus dem Jahr 2003 (Az. 14 Sa 1972/02) liegt keine Verletzung des Briefgeheimnisses vor, wenn in einer Dienststelle (im verhandelten Fall war dies eine IHK) Post geöffnet wird, die an Mitarbeiter und zugleich an die Dienststelle adressiert ist, wenn diese nicht als persönlich oder vertraulich gekennzeichnet ist. Mit anderen Worten: Fehlen Hinweise wie “persönlich” oder “vertraulich” in der Anschrift, darf das Unternehmen bzw. die bevollmächtigten Mitarbeiter etwa in der Poststelle die Briefe öffnen, sie mit einem Eingangsstempel versehen und dann weiterreichen.
c/o und Ähnliches ist zwar laut DIN nicht vorgesehen, dennoch kann es vorkommen, dass solche Post in den Unternehmen ankommt und damit die Frage auftaucht, wie damit umzugehen ist. Grundsätzlich gilt, dass die DIN 5008 nur Empfehlungen ausspricht, aber nicht rechtsverbindlich ist. Sollte es zum Streitfall kommen, entscheiden die Gerichte. Wer also sicher gehen will, dass seine Post nur von einer bestimmten Person geöffnet werden darf, sollte den Zusatz “persönlich/vertraulich” wählen.
Extratipp: Laut DIN 5008 ist “persönlich/vertraulich” übrigens eine Vorausverfügung, die vor die Adresse in die Zusatz- und Vermerkzone zu setzen ist.
Es gilt also: Wenn Briefe im Unternehmen ankommen, die sowohl die Adresse des Betriebs als auch den Namen eines Mitarbeiters tragen, ist darauf zu achten, ob ein besonderer Vertraulichkeitsvermerk vorhanden ist. Fehlt er, darf der Brief geöffnet werden. Ist er aber vorhanden und wird das Schreiben dennoch geöffnet, liegt ein Verstoß gegen das Briefgeheimnis vor. Das kann im schlimmsten Fall sogar strafrechtliche Konsequenzen haben.