Arbeitsvertrag: Diese Grundlagen sollten Sie kennen

Arbeitsvertrag: Diese Grundlagen sollten Sie kennen
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Stellt Ihr Chef einen neuen Mitarbeiter ein, braucht er einen schriftlichen Arbeitsvertrag. Ein Arbeitsvertrag ist ein Unterfall des Dienstvertrags nach §   611 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB), in dem die gegenseitigen Rechte und Pflichten des Arbeitgebers und Arbeitnehmers geregelt werden. Lesen Sie, welche Grundlagen dabei immer gelten.

Warum ein Arbeitsvertrag schriftlich abgeschlossen werden sollte

Arbeitsverträge dürfen zwar grundsätzlich auch mündlich vereinbart werden. Aus Beweisgründen sollten die Verträge aber stets schriftlich geschlossen werden. Zudem kann die Einhaltung der Schriftform in einem einschlägigen Tarifvertrag oder in einer Betriebsvereinbarung vorgeschrieben sein.

Außerdem gilt das Nachweisgesetz (NachwG), demzufolge Ihr Chef jedem Arbeitnehmer innerhalb eines Monats nach der Arbeitsaufnahme eine unterschriebene Niederschrift über die wesentlichen Arbeitsbedingungen aushändigen muss. Ausnahme: Die Arbeitsbedingungen sind im schriftlichen Arbeitsvertrag so aufgeführt, dass dies den Anforderungen des Nachweisgesetzes entspricht.

Diese Grundlagen gelten bei einem Arbeitsvertrag

Zu den wesentlichen Arbeitsbedingungen nach § 2 NachwG gehören:

  • der Name und die Anschrift der Vertragsparteien
  • der Zeitpunkt des Beginns des Arbeitsverhältnisses
  • bei Befristungen die vorhersehbare Dauer des Arbeitsverhältnisses
  • der Arbeitsort oder bei Bedarf ein Hinweis darauf, dass der Arbeitnehmer an verschiedenen Orten beschäftigt werden kann
  • eine kurze Charakterisierung oder Beschreibung der von ihm zu leistenden Tätigkeit
  • die Zusammensetzung und die Höhe des Arbeitsentgelts einschließlich der Zuschläge, der Zulagen, Prämien und Sonderzahlungen sowie anderer Bestandteile des Arbeitsentgelts und deren Fälligkeit
  • die vereinbarte Arbeitszeit
  • die Dauer des jährlichen Erholungsurlaubs
  • die Fristen für die Kündigung des Arbeitsverhältnisses
  • einen in allgemeiner Form gehaltener Hinweis auf die Tarifverträge, Betriebs- oder Dienstvereinbarungen, die auf das Arbeitsverhältnis anzuwenden

Gilt für Ihr Unternehmen ein Tarifvertrag oder wurden Betriebsvereinbarungen geschlossen, darf von diesen Regelungen nicht zum Nachteil des Mitarbeiters in seinem Arbeitsvertrag abgewichen werden.

Was Ihr Chef sonst noch vereinbaren darf

Zusätzlich können im Arbeitsvertrag weitere wichtige Punkte wie etwa eine Probezeit und deren Dauer aufgenommen werden. Welche Punkte das im Einzelnen sind, richtet sich nach dem Einzelfall bzw. hängt auch davon ab, ob Tarifverträge und/oder Betriebsvereinbarungen gelten.

Verwenden Sie stets nur die „neuesten“ Verträge

Für vorformulierte Arbeitsverträge, Arbeitsvertragsklauseln und Standard- Arbeitsverträge gilt seit dem Jahr 2002 das Recht der Allgemeinen Geschäftsbedingungen nach §§ 305  ff. BGB. Das hat dazu geführt, dass die Arbeitsgerichte viele Klauseln für unwirksam erklärt haben, die in den bis zum Jahr 2001 enthaltenen Arbeitsverträgen enthalten sind. Zudem ergehen immer wieder Entscheidungen zu bestimmten arbeitsvertraglichen Gestaltungen. Als die rechte Hand Ihres Chefs sollten Sie daher stets darauf achten, dass ein möglichster aktueller Arbeitsvertrag mit einem neuen Mitarbeiter geschlossen wird.

Autor: Helmut Walter ist Experte für arbeitsrechtliche Fragen in Mönchengladbach.