Alle vier Jahre finden Betriebsratswahlen statt. Das ist in vielen Unternehmen ein heikles Thema, denn nicht immer verläuft die Zusammenarbeit zwischen den Betriebsräten und der Geschäftsleitung reibungslos. Umso wichtiger ist es, die rechtlichen Grundlagen der Betriebsratswahlen zu kennen. So lassen sich typische Konflikte schnell entschärfen.
Die Organisation der Wahl und die Erledigung der damit verbundenen Formalitäten obliegen im Wesentlichen den Arbeitnehmern bzw. dem Wahlvorstand. Aber natürlich wird auch in den Chefetagen die Wahl aufmerksam verfolgt. Betriebsratswahlen sind ein sensibles Thema. Weisen Sie Ihren Chef gegebenenfalls auf ein paar Fallen hin, die nicht nur das Betriebsklima vergiften können, sondern sogar zu heftigen rechtlichen Auseinandersetzungen mit unabsehbaren Folgen führen können.
Falle 1: Der Arbeitgeber versucht, die Betriebsratswahlen zu verhindern
Manche Arbeitgeber meinen, mit dem richtigen Wissen könnten sie die Wahl eines Betriebsrats verhindern. Doch das geht nicht. Für die Initiierung einer Betriebsratswahl genügen laut Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) wenige Arbeitnehmer. Ist eine Gewerkschaft an einem Betriebsrat in Ihrem Unternehmen interessiert, genügt sogar ein Arbeitnehmer, der Mitglied dieser Gewerkschaft ist. Ein Betriebsrat kann selbst dann gewählt werden, wenn die Mehrheit der Belegschaft gar keinen haben möchte.
Falle 2: Der Arbeitgeber versucht, seine Wunschkandidaten durchzusetzen
Der Arbeitgeber hat nicht die Möglichkeit, eigene Wahlvorschläge zu machen. Er darf seine Wunschkandidaten nicht mehr unterstützen als andere Bewerber. Er darf sie mit sachlichen Argumenten motivieren, ihnen für die Kandidatur aber keinen Vorteil versprechen oder zukommen lassen. Die Wahlbeeinflussung steht sogar wie die Wahlbehinderung unter Strafandrohung.
Falle 3: Der Arbeitgeber ignoriert die Wahl
Der Arbeitgeber ist gut beraten, die Wahl zu befürworten und zu fördern, indem er z. B. die Mitarbeiter dazu motiviert, wählen zu gehen. Nur so kann er erreichen, dass ein Betriebsrat gewählt wird, hinter dem alle Mitarbeiter stehen und mit dem er konstruktiv zusammenarbeiten kann. Er darf den Arbeitnehmern auch rechtliche Unterstützung etwa durch die Rechtsabteilung anbieten, wenn z. B. unklar ist, ob ein Arbeitnehmer wählen darf.
Voraussetzungen für Betriebsratswahlen
Betriebsratswahlen setzen mindestens fünf wahlberechtigte Arbeitnehmer voraus. Wahlberechtigt sind nach dem Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) alle Arbeitnehmer, die das 18. Lebensjahr vollendet haben. Die Dauer der Betriebszugehörigkeit ist unerheblich, ebenso die tatsächliche Arbeitsleistung. Wählen dürfen damit diese Personen:
- Vollzeitbeschäftigte,
- Teilzeitbeschäftigte,
- Befristet Beschäftigte,
- Geringfügig Beschäftigte,
- Heimarbeiter und Praktikanten,
- Mitarbeiterinnen in Mutterschutz und Mitarbeiter in Elternzeit.
Auch volljährige Auszubildende sind wahlberechtigt. Sie dürfen bis zu ihrem 25. Geburtstag zusätzlich an der Wahl der Jugend- und Auszubildendenvertretung teilnehmen. Mitarbeiter in Altersteilzeit nach dem Blockmodell haben nur in den Arbeitsphasen Wahlberechtigung.
Ordentlich gekündigte Arbeitnehmer bleiben bis zum Ablauf der Kündigungsfrist wahlberechtigt. Ausnahmsweise besteht das Wahlrecht nach Ablauf der Kündigungsfrist fort, wenn der Betriebsrat der Kündigung widersprochen hat und der Gekündigte nach § 102 Abs. 5 BetrVG weiterbeschäftigt wird. Bei einer fristlosen Kündigung entfällt das Wahlrecht mit dem Zugang des Kündigungsschreibens.
Nicht wahlberechtigt sind Leitende Angestellte. Leitender Angestellter ist z. B., wer zur selbstständigen Einstellung und Entlassung von Arbeitnehmern berechtigt ist, über Generalvollmacht oder Prokura verfügt oder regelmäßig andere für das Unternehmen bedeutende Entscheidungen maßgeblich beeinflusst. Bestehen Zweifel darüber, ob ein Arbeitnehmer diese Kriterien erfüllt, kann die Überschreitung eines bestimmten Jahresgehalts ausschlaggebend sein.
Der Arbeitgeber muss informieren
Der Wahlvorstand muss eine Liste der wahlberechtigten Arbeitnehmer erstellen (Wählerliste). Die dazu erforderlichen Informationen und Unterlagen hat ihm der Arbeitgeber zur Verfügung zu stellen. Der Wahlvorstand benötigt auch alle Informationen, die erforderlich sind, um festzustellen, ob ein Arbeitnehmer z. B. Leitender Mitarbeiter und damit nicht wahlberechtigt ist.
Achtung: Verweigert der Arbeitgeber die erforderliche Unterstützung, kann ihn der Wahlvorstand durch Erwirken einer einstweiligen Verfügung beim Arbeitsgericht dazu zwingen.
Arbeitnehmer können gegen die Richtigkeit der Wählerliste Einspruch einlegen. Arbeitgeber und Gewerkschaft haben kein Einspruchsrecht. Der Arbeitgeber darf den Wahlvorstand bzw. den Betriebsrat aber formlos auf eventuelle Fehler aufmerksam machen.
Der Arbeitgeber muss die Wahl ermöglichen
Liegen die Voraussetzungen für einen Betriebsrat vor, haben die Arbeitnehmer das Recht, einen Betriebsrat zu wählen. Der Arbeitgeber muss die Wahl dulden. Die Wahl darf von niemandem behindert oder beeinflusst werden. Wird gegen dieses Verbot verstoßen, kann die Wahl in der Regel angefochten werden oder sogar nichtig sein. Eine Wahlbehinderung kann z. B. in diesen Fällen vorliegen:
- Der Arbeitgeber weigert sich, die für die Wahl notwendigen Räume oder die für die Aufstellung der Wählerliste erforderlichen Unterlagen zur Verfügung zu stellen.
- Ein Arbeitnehmer wird daran gehindert, sich in die Wählerliste eintragen zu lassen oder Wahlvorschläge zu unterschreiben.
- Das Einladungsschreiben zur Betriebsratswahl wird aus dem Intranet oder vom Schwarzen Brett entfernt.
- Arbeitnehmer werden von der Wahl abgehalten, indem sie zu diesem Zweck z. B. auf Dienstreise geschickt, versetzt oder sogar gekündigt werden.
- Arbeitnehmer werden am Betreten des Wahllokals gehindert.
Auch die Beeinflussung der Wahl durch Androhen von Nachteilen oder das Gewähren oder Versprechen von Vorteilen ist verboten. Der Arbeitgeber darf einem Arbeitnehmer z. B. keine Gehaltserhöhung oder Beförderung für den Fall zusagen, dass er sich als Kandidat für den Betriebsrat aufstellen lässt oder von einer Bewerbung absieht.
Dem Beauftragten der Gewerkschaft ist zur Vorbereitung der Betriebsratswahl Zutritt zum Betrieb zu gewähren. Der Arbeitgeber ist rechtzeitig über den Besuch zu informieren, verwehren darf er ihn nur, wenn unumgängliche Notwendigkeiten der Betriebsabläufe, zwingende Sicherheitsvorschriften oder der Schutz von Betriebsgeheimnissen entgegenstehen.
Arbeitnehmer und im Betrieb vertretene Gewerkschaften dürfen die Betriebsratswahl bewerben, solange der Betriebsablauf nicht gestört wird.