“Rauchen gefährdet die Gesundheit.” Diese Warnung kennen Sie von Werbeplakaten. Was aber viele Arbeitnehmer nicht wissen: Rauchen am Arbeitsplatz kann auch den Inhalt der Lohntüte oder sogar den Job gefährden – dann nämlich, wenn sie die firmeninternen Regelungen zum blauen Dunst missachten. Viele Unternehmen legen in Betriebsvereinbarungen fest, wie viele Raucherpausen geduldet werden. Wer mehr “quarzt”, muss mit Konsequenzen rechnen. Kollegen, die das Rauchen aufgeben wollen, sollten Sie unterstützen: Informationen zu Entwöhnungskursen gibt es z. B. auf www.rauchfrei.de.
Gesetzlicher Nichtraucherschutz: Fortschritte in den letzten Jahren
Die Gefahren des Passivrauchens wurden lange Zeit unterschätzt. Dabei ist die Belastung enorm: Ein Passivraucher nimmt während eines zweistündigen Aufenthalts in einem verräucherten Raum so viele Schadstoffe zu sich, als hätte er selbst eine Zigarette geraucht. Daher müssen Arbeitgeber ihre nichtrauchenden Angestellten bereits seit dem Jahr 2002 vor den Gefahren der Nikotinbelastung schützen. Darüber hinaus hat die Bundesregierung den Nichtraucherschutz seit 2007 weiter verschärft.
Arbeitsstättenverordnung sorgt für Nichtraucherschutz am Arbeitsplatz
Mittlerweile sind Zigaretten nicht nur in öffentlichen Einrichtungen verboten, sondern auch in vielen deutschen Gaststätten. Diese gesetzliche Neuregelung haben auch zahlreiche Unternehmen zum Anlass genommen, ihre Betriebe im Sinne des Arbeitsschutzes zur rauchfreien Zone zu erklären. Die Mitarbeiter dürfen nur noch im Freien qualmen. Bei einem solchen Verbot muss das Unternehmen aber darauf achten, dass die Kollegen dennoch eine Möglichkeit haben, ihre Zigaretten zu rauchen – und sei es auf dem Parkplatz oder in einer Raucherecke hinter dem Bürogebäude. Ein umfassendes Rauchverbot, welches das gesamte Betriebsgelände, inklusive des Außenbereichs umfasst, ist rechtlich unzulässig. Mit einem allgemeinen Rauchverbot würden die Unternehmen auch einen wesentlichen Schritt weiter gehen als der Gesetzgeber vorgibt. Laut Arbeitsstättenverordnung (§ 5 ArbStättV) muss der Arbeitgeber nämlich lediglich den Nichtrauchern in seiner Belegschaft einen rauchfreien Arbeitsplatz ermöglichen.
Rauchen am Arbeitsplatz – Klarheit durch Betriebsvereinbarungen
Die meisten Unternehmen haben diese gesetzliche Regelung in den vergangen Jahren mit Hilfe von Raucherzimmern und -ecken, getrennten Büros für rauchende und nichtrauchende Mitarbeiter oder Raucherpausen umgesetzt. Rechtliche Gültigkeit erlangen solche Maßnahmen häufig mittels Betriebsvereinbarungen zum Rauchen am Arbeitsplatz, die zwischen dem Betriebsrat und der Geschäftsführung ausgehandelt und beschlossen werden. Im Zuge dessen haben viele Firmen geregelt, wie viele Raucherpausen das Unternehmen stillschweigend duldet – und wie viel Nikotinauszeit zu viel ist. So haben sie mitunter festgelegt, dass die Mitarbeiter
- in der ersten Stunde bzw. in den ersten beiden Stunden nach Arbeitsaufnahme,
- jeweils in der Stunde vor und nach der Pause sowie
- in der Stunde vor Feierabend
nicht rauchen dürfen. Ansonsten dulden sie es und vergüten die Raucherpausen im Rahmen des regulären Arbeitsentgelts mit. Wird dieser Vorteil gegenüber den Nichtrauchern allerdings in übertriebener Weise genutzt, kann ein Lohnabzug erfolgen.
Lohnabzug bei zu häufigen Raucherpausen?
In einigen Unternehmen kommt es z. B. dann zu einem Lohnabzug, wenn sich der Mitarbeiter innerhalb von 60 Minuten mehr als einmal in der Raucherecke aufgehalten hat. Hierfür kann ihm bis zur Hälfte seines Stundenlohnes verloren gehen. Verstößt ein Mitarbeiter bewusst gegen die festgelegten Regelungen zum Nichtraucherschutz, muss er mit einer Abmahnung rechnen. Im Wiederholungsfall droht ihm sogar die Kündigung.
Extratipp: Im Übrigen wurde ein Recht rauchender Arbeitnehmer auf eine Zigarettenpause außerhalb der regulären Pausenzeiten im April 2010 durch ein Gerichtsurteil verneint. Ein Mitarbeiter der Stadt Köln hatte gegen die Regelungen zum Nichtraucherschutz seines Arbeitgebers geklagt. Diese Klage war vom Verwaltungsgericht Köln abgewiesen worden (Aktenzeichen: 1 A 812/08). Am 8. April 2010 bestätigte das Oberverwaltungsgericht Münster dieses Urteil mit der Begründung, dass eine Raucherpause keine zulässige Arbeitsunterbrechung sei wie z. B. der Gang zur Toilette. Das Verbot solcher zusätzlicher Pausen sei zudem eine Frage der Gleichbehandlung: Während der Kernarbeitszeit werde von Rauchern und Nichtrauchern gleichermaßen die Anwesenheit im Büro verlangt.
Angestellte haben ein Recht auf Nichtraucherschutz
Setzt ein Unternehmen die gesetzlichen Vorschriften nicht oder nur unzureichend um, können die Angestellten ihr Recht auf einen rauchfreien Arbeitsplatz im Ernstfall auch einklagen und so eine einstweilige Verfügung erwirken. Darüber hinaus haben sie die Möglichkeit, sich bei der Gewerbeaufsicht über den Missstand zu beschweren. Voraussetzung dafür ist allerdings, dass der Mitarbeiter seinen Arbeitgeber über den fehlenden Nichtraucherschutz und sein Vorhaben, gesetzlich dagegen vorzugehen, informiert. Damit gibt er ihm Gelegenheit, das Versäumnis nachzuholen und rechtliche Konsequenzen abzuwenden.
Extratipp: Schlagen Sie Ihrem Chef vor, rauchenden Kollegen Unterstützung auf dem Weg zum Nichtraucher anzubieten, z. B. mit speziellen Rauch-Entwöhnungskursen. Weitere Informationen erhalten Sie unter www.rauchfrei.de/nichtraucherkurs.htm.