Helau und Alaaf – Karneval und Fasching stehen vor der Tür. In den Hochburgen herrscht dann Ausnahmezustand, oft auch in den Betrieben. Bei allem tollen Treiben – an diese Grundregeln sollten Sie sich halten. In Mainz, Köln oder Düsseldorf ist rund um den Rosenmontag nicht an Arbeit zu denken, am Faschingsdienstag ziehen auch die Münchner nach. Allerdings sollten Sie immer Folgendes im Auge behalten:
Das sagt das Arbeitsrecht
Rein rechtlich ist die Sache klar: Die “tollen” Tage sind Arbeitstage und keine gesetzlichen Feiertage. Wenn Sie also feiern wollen, müssen Sie Urlaub einreichen. Einfach der Arbeit fernbleiben kann zum Jobverlust führen. Wer Glück hat, hat einen Chef, der ebenfalls Karnevalsfan ist und einen halben freien Tag spendiert. Das kann dann eventuell auch zum Gewohnheitsrecht werden.
Hier droht Ärger
Kein echter Rheinländer käme zu Weiberfastnacht auf die Idee, eine teure Krawatte zu tragen. Denn die sind in Gefahr – überall lauern faschingslustige Damen mit großen Scheren, die die Krawatte kurzerhand abschneiden. Allerdings ist dieser Brauch nicht überall bekannt und so sollten Sie einen Kollegen aus einer anderen Region Deutschlands oder aus dem Ausland lieber erst einmal fragen, ob er diesen Brauch am Morgen beim Ankleiden im Hinterkopf hatte.
Es gab auch schon Richter, die das Abschneiden einer teuren Krawatte als Sachbeschädigung werteten und die Verursacherin zu Schadensersatz verurteilten.
Wenn Sie besonders nett sein wollen, haben Sie für unwissende Kollegen eine Ersatzkrawatte in der Schublade, die sie statt des guten Stücks umbinden können. So können alle Kollegen den Spaß gefahrlos mitmachen.
Vorsicht bei “hoch die Tassen”
Alkohol im Unternehmen ist ein heikles Thema. Ein grundsätzliches Alkoholverbot im Unternehmen gilt auch zu Karneval und Fasching, ein Verstoß dagegen kann zu einer Abmahnung und zur Kündigung führen. In Sicherheitsbereichen oder z. B. am Steuer von LKW oder Gabelstapler hat Alkohol ohnehin nichts verloren, hier sollte auch an Karneval der gesunde Menschenverstand Ausschweifungen verhindern.
In vielen Betrieben aber wird mit einem Glas Sekt oder mit einem Bier angestoßen. Wer mitfeiern will, sollte sich vorab eine Grenze setzen und dann – wenn diese erreicht ist – auf Wasser und Saft umsteigen. Irgendwann ist die fünfte Jahreszeit vorbei, dann will man sich ja immer noch in die Augen schauen können.
Wenn Jugendliche im Betrieb arbeiten, ist unbedingt das Jugendschutzgesetz zu beachten. Für unter Achtzehnjährige sind Spirituosen und Mixgetränke mit Spirituosen in jedem Fall tabu. Bei anderen alkoholischen Getränken entscheidet das Alter. Ein 17-Jähriger darf etwa bei einem Sektumtrunk mit anstoßen.
Was ziehe ich nur an?
Mit der Narrenkappe ins Büro? An die Kollegen Pappnasen verteilen? Oder gleich ganz kostümiert an den Schreibtisch? Ob Sie sich zu Karneval und Fasching verkleiden oder nicht, hängt sehr stark vom Unternehmen ab, in dem Sie arbeiten, und auch von der Region.
Wer im Norden im “Jeckenkostüm” hinter dem Bankschalter steht, wird auf wenig Verständnis bei Kunden und Kollegen hoffen dürfen. Umgekehrt gilt für Karnevalshochburgen: Wenn Sie an den tollen Tagen im strengen Business-Kostüm auftauchen, wirken Sie schnell steif und spießig.
Wenn alle im Betrieb ein lustiges Hütchen tragen: Machen Sie einfach mit. Ansonsten hat hier im Zweifelsfall der Chef mitzureden. Insbesondere, wenn Kundenkontakt besteht, kann er ein allzu närrisches Treiben unterbinden. Im Übrigen gilt an diesen wie an allen Tagen: Jeder Jeck ist anders! Die einen mögen Fasching, die anderen können damit gar nichts anfangen. Mit ein wenig Toleranz kommen alle gut im Aschermittwoch an.