Weihnachtsfeier, Betriebsausflug, Sommerfest: In jedem Betrieb gibt es Fans dieser Veranstaltungen und in jedem Betrieb solche, die nur mit den Augen rollen. Aber egal, wie Sie dazu stehen: Zumindest der versicherungsrechtliche Rahmen muss bei einer Betriebsfeier stimmen. Wo der anfängt und wo er endet, lesen Sie hier.
„Offizielle Feiern“ wie zum Beispiel die Weihnachtsfeier sind versichert, wenn die Zusammenkunft der Pflege der Verbundenheit zwischen der Unternehmensleitung und den Beschäftigten sowie der Beschäftigten untereinander dient. Wenn das der Fall ist, stehen Arbeitnehmer während der betrieblichen Weihnachtsfeier unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung.
Voraussetzungen für den Versicherungsschutz bei einer Betriebsfeier
Bestimmte betriebliche Feste werden also unter folgenden Voraussetzungen durch die Unfallversicherung geschützt:
- wenn alle Unternehmensangehörigen teilnehmen können oder das Fest einer bestimmten Abteilung, einem bestimmten Bereich usw. offensteht,
- wenn das Fest von der Unternehmensleitung veranstaltet und organisiert wird oder sie selbst teilnimmt oder zumindest die Feier unterstützt und billigt,
- wenn das Fest dazu dienen soll, die Verbundenheit zwischen Unternehmensleitung und Belegschaft bzw. der Mitarbeiter untereinander zu pflegen. Sind diese Voraussetzungen erfüllt, geht die Unfallversicherung davon aus, dass eine Gemeinschaftsveranstaltung vorliegt, die vom Versicherungsschutz umfasst wird.
RECHTSPRAXIS
Auch die Feiern von kleinen Betriebseinheiten sind unfallversichert. Die Feier muss nicht der gesamten Belegschaft offenstehen. Voraussetzungen sind nur, dass Betriebsklima und Zusammenhalt gefördert werden sollen, dass die Feier allen Mitarbeitern des jeweiligen Teams offensteht und dass die jeweilige Sachgebiets- oder Teamleitung teilnimmt. Auf die tatsächliche Anzahl der Teilnehmenden kommt es nicht an (BSG, Urteil vom 05.07.2016; Az.: B 2 U 19/14 R).
Das umfasst der Versicherungsschutz
Handelt es sich also um eine „echte“ Weihnachtsfeier und nicht um ein Beisammensein von ein paar Kollegen, die kurz vor Weihnachten die Gunst der Stunde nutzen, dann ist rund um die Feier alles versichert, was mit dem Zweck der Veranstaltung im Zusammenhang steht: Essen, Trinken, Sport, Spiel und auch der verstauchte Fuß auf der Tanzfläche gehören dazu.
Die offizielle Feier und damit der Versicherungsschutz enden, wenn die Unternehmensleitung die Veranstaltung für beendet erklärt oder sich das Veranstaltungsende aus anderen Umständen eindeutig ergibt. Geht der Chef nach Hause, ist das noch nicht das Ende der Veranstaltung. Hat der Arbeitgeber Personen beauftragt, die für die Feier zuständig sind, dann kommt es auf deren Handeln an. Die Rechtsprechung geht davon aus, dass die Veranstaltung dann ein Ende gefunden hat, wenn eine deutliche Mehrzahl der Teilnehmer die Veranstaltung bereits verlassen hat. Feiert der Chef dann noch mit einigen wenigen Mitarbeitern weiter, kann das versicherungsrechtlich bereits ein Privatvergnügen sein (Hessisches LSG, Urteil vom 26.02.2008; Az.: L 3 U 71/06).
Versichert ist auch ein Unfall auf dem Weg zur und von der Weihnachtsfeier nach Hause. Hier gilt dasselbe wie für den Arbeitsweg: Versichert ist nur der direkte Weg ohne Umwege. Gegen die Bildung von Fahrgemeinschaften spricht nichts.
Dieser Artikel stammt aus dem sekretaria-Magazin. Wollen Sie mehr über die neuesten Trends im Office erfahren? Dann fordern Sie jetzt Ihr kostenloses Probeexemplar an!
Problem Alkohol
Fraglich ist es, ob die Unfälle nach übermäßigem Alkoholgenuss unter den Versicherungsschutz fallen. Zur betrieblichen Tätigkeit gehört jedenfalls nicht der übermäßige Genuss von Alkohol mit allen weiteren Folgen. Für alle die, die gern noch sitzen bleiben, gilt: Finden sich nach Abschluss des Betriebsausflugs oder nach offizieller Beendigung der Weihnachtsfeier noch Mitarbeiter zum geselligen Beisammensein zusammen, so liegt keine Betriebsveranstaltung mehr vor. Lässt sich ein Unfall auf dem Nachhauseweg auf Alkohol zurückführen, erlischt der Unfallversicherungsschutz. Besser ist es also, auf öffentliche Verkehrsmittel oder Taxen auszuweichen. Das kann – gegebenenfalls vom Organisationsteam im Betrieb – bereits bei der Planung berücksichtigt werden.
VORSICHT!
Für Gäste, die nicht im Unternehmen beschäftigt sind, wie zum Beispiel ehemalige Mitarbeiter, Kunden, Geschäftspartner, Familienangehörige usw., besteht kein Unfallversicherungsschutz. Dabei kommt es nicht darauf an, ob sie eingeladen waren oder nicht. Ruht das Arbeitsverhältnis nur, weil der Mitarbeiter zum Beispiel in der Elternzeit ist, dann sind diese Personen wie Beschäftigte versichert.
Dr. Stephanie Kaufmann-Jirsa ist Rechtsanwältin mit eigener Kanzlei in Feldafing, Expertin für Arbeitsrecht und Arbeitszeugnisse sowie Autorin von Fachbüchern zum Thema. Zudem bietet sie Vorträge und Seminare zu arbeits- und betriebsverfassungsrechtlichen Fragen sowie zum Arbeitszeugnis an.