Falsche Behauptungen, Schikane, Beleidigung und Belästigung – unkollegiale Mitarbeiter und Vorgesetzte kämpfen mit harten Bandagen. Doch ab wann ist Schluss mit „lustig“ und welche Rechte schützen Sie, wenn Ihnen andere das Leben und Arbeiten als Assistentin und Sekretärin schwer machen wollen?
Beleidigungen wie „Kollegenschwein“ führen nicht automatisch zur Kündigung. Zumindest nicht, wenn es ein einmaliger Ausrutscher war. Das entschied das Landesarbeitsgericht Köln (Az.: 11 Sa 905/13).
Wenn Sie als Assistentin und Sekretärin in einem schwierigen Umfeld arbeiten, in dem die Konkurrenz unter den Kollegen groß ist, machen Urteile wie dieses nicht gerade Mut. Sie erwecken den Eindruck, als könnten Sie sich gegen Beleidigungen rechtlich kaum wehren und müssten selbst härtere Geschütze auffahren und „zurückschießen“. Doch es gibt durchaus wirkungsvolle rechtliche Mittel gegen unkollegiales Verhalten.
Wenn es persönlich wird: Das Gesetz schützt vor Belästigung am Arbeitsplatz
Das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) definiert Belästigung am Arbeitsplatz als unerwünschte Verhaltensweisen, die die Würde der betreffenden Person verletzen und ein Umfeld schaffen, das geprägt ist von
- Beleidigungen,
- abwertenden Äußerungen,
- Einschüchterung,
- Anfeindungen,
- Erniedrigungen und
- Entwürdigungen.
Der „unschuldige“ Klaps auf den Po? Ihre Würde ist und bleibt unantastbar
Auch sexuelle Belästigung ist verboten. Der Gesetzgeber merkt auf, wenn ein unerwünschtes sexuell bestimmtes Verhalten bezweckt oder die Würde einer Person verletzt wird. Das ist der Fall bei anzüglichen Bemerkungen, unangemessenen Umarmungen oder „Tatschereien“, Bemerkungen, E-Mails, SMS-/Whatsapp-Nachrichten mit eindeutig sexuellem Inhalt und der Klassiker: der Klaps auf den Po.
Belästigt Sie ein Kollege, streut üble Gerüchte, mobbt oder beleidigt Sie offen, sollten Sie schnell handeln. Wägen Sie Ihre Optionen ab:
- Sprechen Sie den Kollegen in einem Vier-Augen-Gespräch auf sein Verhalten an, wenn es sich möglicherweise nur um ein Versehen oder um Unachtsamkeit handelt.
- Steckt dahinter mutwillige Belästigung ohne Aussicht auf Besserung, können Sie zivilrechtlich auf Unterlassung klagen.
- In besonders schweren Fällen (die Sie konkret beweisen) können Sie den Kollegen sogar bei der Polizei anzeigen.
Chef-Schikane oder legitim? Diese Verbote müssen Sie nicht hinnehmen
Auch Ihr Chef darf sich Ihnen als seiner Assistentin und Sekretärin gegenüber nicht alles erlauben.
Rauchen muss irgendwo erlaubt sein:
Auch wenn Ihr Chef per Arbeitsvertrag, Tarifvertrag oder Betriebsvereinbarung Rauchverbot erteilt – laut Verhältnismäßigkeitsgrundsatz beeinträchtigt diese Regelung Ihre allgemeine Handlungsfreiheit als Raucher. Ein generelles Rauchverbot im Freien ist deshalb nicht mit Ihrem Gesundheitsschutz begründet. Irgendwo auf dem Betriebsgelände müssen Sie also rauchen dürfen. Allerdings ist Ihr Chef nicht verpflichtet, Raucherbereiche zu überdachen oder zu heizen.
Musikhören und Singen als Persönlichkeitsrecht:
Als Assistentin, Sekretärin und Mitarbeiterin besitzen Sie das Persönlichkeitsrecht auf das Hören von Musik während der Arbeit. Sogar singen dürfen Sie – wenn Sie damit die Tätigkeit Ihrer Kollegen nicht stören.
Leider Chefsache? Hier genießt Ihr Chef rechtliche Rückendeckung
- Die Nutzung Ihres Firmentelefons für Privatgespräche,
- das private Surfen im Internet sowie
- das Abrufen und Nutzen privater E-Mail-Accounts am Firmen-PC
kann Ihr Chef mit voller Rückendeckung des Gesetzgebers verbieten.
Auch beim Thema „Urlaub“ besitzt Ihr Chef alleinige Entscheidungsgewalt:
- Ihren Urlaubsantrag kann er auch dann ablehnen, wenn Sie noch Anspruch darauf haben. Gehen Sie dennoch in Urlaub, kann er Ihnen kündigen.
- Hat Ihnen Ihr Chef allerdings den Urlaub bereits genehmigt, kann er ihn nicht einfach widerrufen – höchstens in absoluten Notsituationen (zum Beispiel, wenn ansonsten krankheitsbedingt zu viele Arbeitskräfte ausfallen).