Das ändert sich 2017

Was 2017 wichtig wird
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Vom Mutterschutz über Zeitarbeit bis zu Steuererleichterungen beim Umzug – 2017 verändern sich einige rechtliche Rahmenbedingungen, die für Unternehmen wichtig sind.

Mehr Schutz für Mütter

Werdende Mütter genießen gesetzlichen Mutterschutz. Sechs Wochen vor der Geburt müssen sie nicht mehr arbeiten gehen, in den acht Wochen nach der Geburt gilt ein striktes Beschäftigungsverbot. Zudem gilt ein viermonatiger Kündigungsschutz. Bringt eine Mutter ein behindertes Kind zur Welt, wird die Schutzfrist von acht auf zwölf Wochen ausgedehnt.

Erstmals gilt der Mutterschutz auch für Schülerinnen und Studentinnen. Sie können im Mutterschutz nicht dazu verpflichtet werden, Klausuren zu schreiben oder Unterricht zu besuchen. Wenn sie es wollen, steht es ihnen jedoch frei.

Nach einer Fehlgeburt ab der zwölften Schwangerschaftswoche erhalten Frauen nun grundsätzlich einen viermonatigen Kündigungsschutz. Bisher galt dies nur für den Fall, dass die Totgeburt bereits über 500 Gramm schwer war.

Für Frauen in gefährdeten Berufen, wie etwa im Gesundheitswesen, wurden in der Vergangenheit schnell vorsorglich Beschäftigungsverbote ausgesprochen. In Zukunft dürfen Arbeitsverbote nicht mehr gegen den Willen der Frauen ausgesprochen werden.

Nachtarbeit bleibt für Schwangere auch weiterhin verboten. Eine Beschäftigung zwischen 20 und 22 Uhr ist jedoch künftig möglich, wenn die Schwangere zustimmt und eine ärztliche Unbedenklichkeitsbescheinigung vorliegt.

Das Sonn- und Feiertagsarbeitsverbot wird gelockert. Künftig können Schwangere in Branchen, in denen Sonntagsarbeit gängig ist, ihren Einsatz anbieten. Zum Ausgleich müssen sie einen freien Tag bekommen.

Zeitarbeit

Arbeitnehmer in der Zeitarbeit können nun bis zu einer Überlassungshöchstdauer von 18 Monaten bei einem Entleiher eingesetzt werden. So soll die Arbeitnehmerüberlassung als Dauerzustand verhindert werden. Zeitarbeiter erhalten grundsätzlich nach neun Monaten den gleichen Lohn wie die vergleichbaren Stammbeschäftigten. Arbeitgeberverbände und Gewerkschaften können jedoch abweichende Vereinbarungen treffen.

Weiter sieht das Gesetz vor, dass in der Zeitarbeit eingesetzte Arbeitnehmer nicht als Streikbrecher fungieren dürfen. Sie können nur eingesetzt werden, wenn die Tätigkeit üblicherweise nicht von einem streikenden Mitarbeiter der Stammbelegschaft erledigt wird. Für den öffentlichen Dienst und die Kirchen existieren gesonderte Vorschriften.

Umzugspauschale

Wer wegen der Arbeit den Wohnort wechselt, kann die Kosten von der Steuer absetzen. Ab Anfang 2017 gilt dafür eine höhere Pauschale. Für Singles liegt sie ab dem 1. Februar 2017 bei 764 Euro, für Verheiratete bei 1.528 Euro. Sind weitere Familienmitglieder vom Umzug betroffen – beispielsweise Kinder –, können Steuerzahler für sie je 337 Euro in der Einkommensteuererklärung als sonstige Umzugskosten angeben. Voraussetzung für die volle Pauschale ist, dass der Arbeitnehmer berufsbedingt umzieht.

Eine gute Nachricht zum Schluss: Anlässlich des Reformationsjubiläums ist Dienstag, der 31. Oktober 2017 in ganz Deutschland einmalig gesetzlicher Feiertag. An diesem Tag jährt sich die Veröffentlichung von Martin Luthers 95 Thesen an der Schlosskirche in Wittenberg zum 500. Mal.

 Die Autorin Tina Allerheiligen ist Chefredakteurin von sekretaria.de und seit 2010 als PR-Beraterin und freie Journalistin tätig.